Das Mäßigungsrecht
Was versteht man unter dem Mäßigungsrecht?
Wir befinden uns im Bereich der Vertragsstrafe (Pönale). Zum einen ist das Mäßigungsrecht eine richterliche Befugnis, wenn es ein Betroffener verlangt, eine Konventionalstrafe oder die Höhe eines Schadenersatzes, z.B. eines Dienstnehmers oder eines Organs herunterzusetzen.
Durch so ein richterliches Mäßigungsrecht wird also überprüft, ob die Höhe der Vertragsstrafe gerechtfertigt ist. In der Regel unterliegt jede Vertragsstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht. Auf dieses Mäßigungsrecht kann man im Voraus auch nicht verzichten. Wie bereits erwähnt kann dieses Mäßigungsrecht jedoch nur auf Verlangen einer Partei ausgeübt werden. Dabei berücksichtigt der Richter Art und Ausmaß des Verschuldens aber auch die Höhe des Schadens. Die absolute Untergrenze ist dabei der tatsächlich eingetretene Schaden. Die Mäßigung beläuft sich dann zwischen der vereinbarten Summe und dem tatsächlichen Schaden. Es sind aber nicht nur die exakt nachweisbaren, sondern auch ungewisse Nachteile sind zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die richterliche Mäßigung hat der Schuldner zu beweisen.
Nicht anzuwenden ist eine richterliche Mäßigung, wenn der Schuldner die Erfüllung vorsätzlich vereitelt hat.