Die Zugabe

Was versteht man im rechtlichen Sinne unter einer Zugabe?

Die Zugabe ist ein Vorteil, der neben einer Ware oder Leistung, ohne einem gesonderten Entgelt angeboten oder gewährt wird. Eine Zugabe ist also ein zusätzlicher Vorteil der neben einer Hauptware oder -Leistung unentgeltlich gegeben wird, um den Absatz Hauptware oder -Leistung anzukurbeln.  

Zugaben spielen im UWG eine wichtige Rolle

Zugaben sind an sich erlaubt und nichts verbotenes. Jedoch sind sie nicht erlaubt, wenn sie irreführend, aggressiv oder sonst irgendwie unlauter sind, was immer im Einzelfall zu beurteilen ist.

Zugabe als irreführende Geschäftspraktik 

Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie entweder unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Verbraucher oder Unternehmer bezüglich des Produkts derart zu täuschen, dass er dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls wohl nicht getroffen hätte. Wenn also über die Zugabe falsche oder täuschende Angaben gemacht werden, dann wäre dies eine unzulässige Irreführung. Ein Beispiel dafür wäre, wenn eine viel zu hohe Wertangabe hinsichtlich der Zugabe vorliegt. 

Zugabe als aggressive Geschäftspraktik

Aggressiv ist eine Geschäftspraktik dann, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit eines Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dass Zugaben auch unzulässig sein können, weil sie aggressiv sind, ist durchaus möglich, kommt aber eher nur in gravierenden Ausnahmefällen vor. 

Zugabe als sonstige unlautere Geschäftspraktiken

Geschäftspraktiken, wie das Ankündigen, das Anbieten und Gewähren von Zugaben, sind aber auch beispielsweise an der allgemeinen Generalklausel des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) zu messen. Demzufolge liegt eine unlautere Geschäftspraktik dann vor, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten eines durchschnittlichen Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Die verschiedenen, allgemein umschriebenen Tatbestände betreffend irreführende, aggressive und allgemein unlautere Geschäftspraktiken zeigen deutlich, dass die Frage, ob eine Zugabe unzulässig ist, immer einzelfallbezogen zu beurteilen ist. 

Zugabe bei Gewinnspielen 

Eine Zugabe, die an den Kauf einer Ware oder den Bezug einer Dienstleistung gekoppelt ist, kann auch in Form von Einräumungen einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel bestehen.

Die mit dem Kauf einer Ware (etwa einer Zeitung) verbundene Option der Teilnahme an einem Gewinnspiel ist keine unlautere Geschäftspraktik, nur weil diese Teilnahmemöglichkeit zumindest für einen Teil der angesprochenen Verbraucher das ausschlaggebende Motiv für den Kauf dieser Ware ist. An den Warenbezug gekoppelte Gewinnspiele sind nur dann unerlaubt, wenn ein weiteres Element dazukommt, wie beispielsweise ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt. 

Zugaben im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Zugaben und Gewinnspielen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Diensteanbieter Angebote wie Zugaben als solche klar und eindeutig erkenntlich und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme einfach zugänglich machen. Auch Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen klar und eindeutig erkennbar und die Teilnahmebedingungen müssen einfach zugänglich sein. Generell sollte auch bei üblichen Werbemaßnahmen auf eine entsprechende Transparenz geachtet werden, um nicht gegen das Irreführungsverbot zu verstoßen.

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