Die Oppositionsklage

Was versteht man unter einer Oppositionsklage?

Die Oppositionsklage ist auf die Beseitigung des materiellen Anspruchs eines Titels infolge von Tatsachen (etwa Zahlung, Erfüllung, Novation, Vergleichsabschluss, Aufrechnung, Wegfall des Anspruches) ausgerichtet. Mit der Oppositionsklage kann auch die Hemmung behauptet werden, etwa wegen späterer Insolvenzeröffnung oder Ausgleichsabschlusses.

Entscheidend ist, dass die Tatsachen nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sein müssen und es sich um sog. nova producta handelt.

Gem. § 40 EO können Oppositionsgründe als Antrag geltend gemacht werden.

Gem. § 36 Abs 2 EO ist das erste Bewilligungsgericht (der Exekution) zuständig für die Klagen. Dies gilt auch dann, wenn später ein anderes Gericht für den Vollzug zuständig sein sollte. Ergeht ein Titel in Arbeitsgerichtssachen nach § 50 ASGG, so muss die Oppositionsklage bei dem Gericht eingebracht werden, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig gewesen ist.

Bei Titeln in Unterhaltssachen ist so, dass die Einwendung beim für diese Sache zuständigen Gericht in der entsprechend für dieses Sache vorgeschriebenen Verfahrensart geltend zu machen ist, also im Rahmen des Unterhaltsverfahrens. Sollte in Unterhaltssachen kein österreichisches Gericht zuständig ist, dann ist das die Exekution bewilligende Gericht erster Instanz zuständig.

Für Einwendungen gegen Titel aus Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde gilt, dass die Oppositionsgründe vor diesen Behörden geltend zu machen sind.

Bei der Oppositionsklage gilt die Eventualmaxime. Siehe dazu § 35 Abs 3 EO.

Gem § 42 Abs 1 Z 5 EO ist die Einbringung einer Oppositionsklage ein Aufschiebungsgrund, sofern auch alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

Ein Impugnationsgesuch (§ 40 EO) ist zulässig, und kostentechnisch auch ratsam, wenn eine Anspruchsbefriedigung oder eine Anspruchsstundung behauptet wird.

Unterlässt man den Antrag, so kann der Beklagte im Zuge der Klage sofort anerkennen und die Kosten des Verfahrens begehren. Wenn der Gläubiger mit einer Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden ist, ist der Verpflichtete auf den Rechtsweg zu verweisen. Hierzu kommt relevant ist die Impugnationsklage.

oppositionsklage-definition