Darlehenszins – Definition

Der Begriff “Darlehenszins” bezieht sich auf die Kosten, die für die Bereitstellung eines Darlehens (siehe Darlehensvertrag) anfallen. Denn ein Darlehen kann zwar unentgeltlich sein, dann fallen keine Darlehenszinsen an. Aber bei einem entgeltlichen Darlehen fallen Zinsen an. Das ist ein bestimmter Prozentsatz, der auf den geliehenen Betrag (bekannt als Darlehensvaluta) berechnet wird. Diese Zinsen stellen die Vergütung dar, die der Darlehensgeber für die Überlassung des Kapitals und das damit verbundene Risiko erhält. Es ist wichtig, die Zinsbedingungen genau zu verstehen, da sie einen wesentlichen Teil der Kosten eines Darlehens ausmachen und die Rückzahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers beeinflussen.

Der Darlehenszins ist frei vereinbar. Natürlich darf er nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Wenn nichts vereinbart wurde, dann hilft das dispositive Recht aus. Dieses besagt nämlich gem § 1000 Abs 1 ABGB, dass an Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten. Mit andern Worten 4% pro Jahr.

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