Dienstwohnung
Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Sie ist üblicherweise entweder kostenlos oder vergünstigt zu beziehen.
Eine Dienstwohnung, unterliegt nach § 1 Abs 2 Z 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG) nicht dem MRG. Wird sie als Ehewohnung verwendet so ist § 88 des Ehegesetzes (EheG) zu schauen. Weiters bestehen auch etwa steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Implikationen, die zu beachten sind.
Dienstwohnung im Eherecht?
Bei der gerichtlichen Vermögensaufteilung nach einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gelten für Dienstwohnungen, die als Ehewohnungen dienen, besondere Bedingungen:
- Für die Übertragung der Wohnung auf einen Ehepartner ist in der Regel die Zustimmung des Dienstgebers erforderlich.
- Es muss ein angemessenes Benützungsentgelt festgesetzt werden.
- Das Wohnrecht in der Dienstwohnung besteht nur so lange, wie sich der begünstigte Ehegatte nicht wieder verheiratet.
- Das Wohnrecht kann vom begünstigten Ehegatten nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.
Diese Regelungen sorgen dafür, dass Dienstwohnungen im Falle einer Trennung bzw Scheidung nicht automatisch einem der Ehepartner zugesprochen werden können und dass die Interessen des Dienstgebers berücksichtigt werden.
Dienstwohnung und Steuer- und Sozialversicherungsrecht?
In Österreich wird Wohnraum, der einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird, als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis betrachtet. Dies hat steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen:
- Sachbezugswerte: Der anzurechnende Sachbezugswert ergibt sich aus der Sachbezugswerteverordnung. Die Regelungen dazu sind:
- Bei einer Wohnraumgröße von bis zu 30 m² wird kein Sachbezug angesetzt.
- Bei einer Größe von mehr als 30 m², aber nicht mehr als 40 m², wird der Sachbezugswert um 35 % gemindert, wenn die Unterkunft bis zu zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
- Lohnsteuerrichtlinien: Wenn eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird, ist der Sachbezugswert entsprechend der individuellen Nutzungsmöglichkeit aufzuteilen. Ist der jedem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Wohnraum 30 m² oder weniger, entsteht keine Steuerpflicht. Bei einer Gesamtfläche bis zu 40 m² wird der Sachbezugswert um 35 % gemindert.
- Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung: Die Nutzungsmöglichkeit wird nach der Größe des Wohnraums bestimmt, der den Dienstnehmern zur alleinigen und/oder gemeinsamen Nutzung überlassen wurde. Dabei ist zu unterscheiden:
- Wenn einem Dienstnehmer ein Raum innerhalb einer größeren Einheit zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, zählt die Gesamtfläche dieses Raums.
- Werden Räume mehreren Dienstnehmern gemeinschaftlich zur Verfügung gestellt (z.B. Küche, Bad), ist die Gesamtfläche dieser Gemeinschaftsräume jedem Dienstnehmer zuzurechnen.
Für die Ermittlung des Sachbezugswertes eines einzelnen Dienstnehmers wird die Fläche des ihm allein zur Verfügung stehenden Zimmers mit der Fläche der gemeinschaftlich nutzbaren Räume addiert. Liegt die so ermittelte Gesamtfläche bei 30 m² oder weniger, entsteht kein Sachbezug; bei einer Gesamtfläche bis zu 40 m² wird der Sachbezugswert um 35 % gemindert.