Was versteht man unter “Diskriminierung“?
Diskriminierung bezeichnet jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener Merkmale. Diese Merkmale können entweder direkt wahrnehmbar oder nicht unmittelbar ersichtlich sein.
Direkt wahrnehmbare Merkmale umfassen Aspekte wie Alter, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht oder körperliche Behinderung. Nicht unmittelbar wahrnehmbare Merkmale beinhalten Faktoren wie Weltanschauung, religiöse Überzeugungen oder sexuelle Orientierung.
Diskriminierung kann in vielen Formen auftreten, sei es am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen, im Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen oder in sozialen Interaktionen. Sie kann offen oder subtil, absichtlich oder unbeabsichtigt sein. Das Ziel im Kampf gegen Diskriminierung ist es, gleiche Rechte und Chancengleichheit für alle zu fördern und eine Gesellschaft zu schaffen, in der niemand aufgrund seiner individuellen Merkmale benachteiligt wird.
Rechtliche Grundlagen
Nationales österreichisches Recht
Bundesgesetzliche Bestimmung
Landesgesetzliche Bestimmungen
- Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), LGBl. Nr. 35/2004 idgF
- Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF
- Vertragsbedienstetenordnung (VBO 1995) idgF
- Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG) idgF
Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz
Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch aufgrund von Schwangerschaft und Elternschaft. Es ist seit 9. September 2004 in Kraft.
Geltungsbereich des Wiener Antidiskriminierungsgesetz
Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz gilt für nachstehende Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen: Soziales, Gesundheit, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum und Zugang und Erweiterung zu selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Dienstrechtliche Bestimmungen
Bediensteten der Stadt Wien ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – zu diskriminieren. Vorallem darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Stadt Wien niemand von Bediensteten der Stadt Wien unmittelbar und mittelbar diskriminiert werden, vor allem nicht
- bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,
- beim beruflichen Aufstieg,
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Diskriminierungen von Bediensteten und Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, aufgrund des Geschlechts sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W-GBG) zu behandeln.
Schadenersatz
Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz regelt die Vorgehensweise bei Diskriminierungsfällen, wobei zwischen unmittelbarer Diskriminierung, mittelbarer Diskriminierung, Belästigung und Viktimisierung unterschieden wird.
- Schadenersatzanspruch: Personen, die Opfer solcher Diskriminierungsformen geworden sind, haben das Recht, vor Gericht angemessenen Schadenersatz zu fordern.
- Verfahren vor Gericht: Um Ansprüche im Rahmen des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gerichtlich geltend zu machen, ist es zunächst erforderlich, ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen durchzuführen. Dieses Verfahren soll eine außergerichtliche Lösung ermöglichen.
- Ausnahme für dienstliche Vorschriften: Falls eine Diskriminierung im Kontext dienstlicher Vorschriften vermutet wird, kann man sich direkt an das zuständige Gericht wenden, ohne ein vorheriges Schlichtungsverfahren durchlaufen zu müssen.
Diese Regelungen stellen sicher, dass Fälle von Diskriminierung effektiv behandelt und die Rechte der Betroffenen geschützt werden, wobei das Wiener Antidiskriminierungsgesetz als rechtliche Grundlage für die Gleichbehandlung und gegen Diskriminierung in Wien dient.
Verteilung der Beweislast
Die Beweislastverteilung im Rahmen des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes ist so gestaltet, dass sie die Rechte der vermeintlich diskriminierten Person stärkt:
- Glaubhaftmachung von Diskriminierung: Zunächst muss die Person, die sich diskriminiert fühlt, Tatsachen vorbringen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Diese Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden, was bedeutet, dass sie plausibel und überzeugend sein sollten, um den Verdacht der Diskriminierung zu begründen.
- Beweislastumkehr: Sobald solche Tatsachen glaubhaft gemacht wurden, verschiebt sich die Beweislast auf die beschuldigte Partei. Diese muss nun nachweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Dies stellt eine Abweichung vom üblichen Grundsatz dar, dass der Kläger die Beweislast trägt.
Diese Regelung zur Beweislastverteilung soll es Opfern von Diskriminierung erleichtern, ihre Rechte durchzusetzen, indem sie die Hürden für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens senkt und gleichzeitig die Verantwortung für den Nachweis auf die beschuldigte Partei überträgt.
Strafbarkeit
Wer diskriminiert oder benachteiligt, begeht nach dem Wiener Antidiskriminierungsgesetz eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Artikel III Abs. 1 Z 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) zu bestrafen ist beziehungsweise die Gerichte zuständig sind.
Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG normiert: “Wer einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, begeht eine Verwaltungsübertretung.”
EU-Rechtsgrundlagen
- Richtlinie zur Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (EU-Richtlinie 2000/43/EG)
- Richtlinie zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (EU-Richtlinie 2000/78/EG)
- Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (EU-Richtlinie 2004/113/EG)
- Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 7. Juli 2010, S. 1
- Richtlinie über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (EU-Richtlinie 2014/54/EU)
- EU-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vom 26. Oktober 2016 (EU 2016/2102)