Das Urteilsbegehren
Was ist das Urteilsbegehren?
Jedes Urteil wird auf ein bestimmtes Begehren der Parteien gefällt. Dabei müssen Begehren stets die Voraussetzung der Bestimmtheit erfüllen. Vereinfacht: Worauf zielt die Klage ab? Was will ich damit erreichen?
Urteilsbegehren bei der Leistungsklage
Bei der Leistungsklage ist das Begehren auf ein Tun oder Unterlassen gerichtet und ist so zu formuliert, dass der Leistungsbefehl exekutiv vollstreckbar ist. Ist das Urteilsbegehren auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet, dann kann im Begehren auch die Verzinsung des Anspruchs begehrt werden. Ebenso kann eine Wertsicherung des Betrages Gegenstand des Begehrens sein, wenn ein materieller Anspruch besteht.
Urteilsbegehren bei der Feststellungsklage
Das Urteilsbegehren bei der Feststellungsklage ist auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Recht oder die Echtheit von Urkunden gerichtet (§ 228 ZPO). Im Vorbringen der Klage muss hier bereits das rechtliche Interesse an der Feststellung behauptet werden.
Urteilsbegehren bei der Rechtsgestaltungsklage
Die Rechtsgestaltungsklage zielt mit dem Urteilsbegehren auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen (Scheidungsklagen, Zivilteilungsklagen, Anfechtungsklagen, Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen etc) ab. Je nach Urteilsbegehren richtet sich die Rechtsgestaltung entweder auf eine Wirkung ex nunc oder ex tunc.