“Nachlass” bezeichnet das Gesamtvermögen, das ein Verstorbener hinterlässt und welches in der Regel auf seine Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Dies umfasst das Gesamtvermögen einer verstorbenen Person, also sowohl vererbbare Rechte als auch Verpflichtungen, jedoch nicht höchstpersönlichste Rechte, die nicht vererbbar sind. Aus der Perspektive des Erben wird dieses Vermögen als “Erbschaft” bezeichnet. Der Verstorbene, der den Nachlass hinterlässt, wird als Erblasser bezeichnet, während der Empfänger dieses Vermögens als Erbe gilt. Der Begriff “Nachlass” ist zentral in der Erbrechtsdiskussion und bezieht sich auf die Gesamtheit der vererbbaren Güter und Verbindlichkeiten.
Seit 2017 wird der Begriff “Verlassenschaft” anstelle von “Nachlass” verwendet.
Im Gesetz heisst es wie folgt: Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft (§ 531 ABGB).